Heimarbeiter | Betriebsrat Lexikon (2024)

Erläuterung

Status

Zu den in Heimarbeit Beschäftigten gehören sowohl die Heimarbeiter, die allein oder mit Hilfe von Familienangehörigen ihre Tätigkeit verrichten, als auch die Heimgewerbetreibenden, die mit höchstens zwei fremden Hilfskräften in der eigenen Wohnung oder Arbeitsstätte ohne feste Bestellung oder bestimmten Auftrag auf eigene Rechnung Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 u. 2 HAG). Heimarbeiter sind persönlich unabhängig, wirtschaftlich jedoch abhängig von ihren Auftraggebern. Anders als ein Arbeitnehmer sind sie nicht in die innerbetriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden. Das bedeutet, dass der Auftraggeber gegenüber den in Heimarbeit Beschäftigten kein Direktionsrecht besitzt. Sozialversicherungsrechtlich gelten sie als Beschäftigte, die in allen Zweigen der Sozialversicherungen versicherungspflichtig sind (§ 12 Abs. 2 u. 3 SGB IV).

Ein Heimarbeiter kann in ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen werden, wenn zwischen ihm und dem Arbeitgeber zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. Zwar ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Ein Heimarbeitsverhältnis ist jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift (BAG v. 24.8.2016 - 7 AZR 342/14).

Heimarbeitsgesetz (HAG)

Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sind in Heimarbeit Beschäftigte durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) geschützt. Auf Grund dieser Vorschriften haben sie u. a. Anspruch auf

  • Kündigungsschutz (§ 29 HAG),
  • Urlaub (§ 12 BUrlG),
  • einen in der Regel als Stückentgelt abzurechnenden Mindestarbeitslohn (§§ 17ff HAG,
  • Gefahren- und Arbeitsschutz (§§ 12ff HAG).

Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet einen Heimarbeitsausschuss, der insbesondere auf dem Gebiet der Entgeltregelungen auf den Abschluss von Tarifverträgen für Heimarbeiter hinzuwirken oder selbst bindende Entgelte festzusetzen hat (§ 18 HAG)..

Die Tätigkeit von Telearbeitnehmern unterliegt grundsätzlich nicht dem Heimarbeitsgesetz (HAG), da sie in der Regel in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.

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